Brückmann MSR Technik
Meß- und Regeltechnik, DDC - Gebäudeleittechnik
Am Hölderstein 11
D-56305 Döttesfeld
1. Angebot
(1) Meine Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere mündliche
Nebenabreden, Zusagen, Garantien und sonstige Zusicherungen werden erst durch eine schriftliche Bestätigung von Fa. BRÜCKMANN MSR TECHNIK verbindlich.
(2) Weicht die Auftragsbestätigung vom Auftrag ab, muss der Käufer ihr binnen
einer Woche ab Erhalt schriftlich widersprechen, sonst gilt der Inhalt unserer
Auftragsbestätigung.
(3) Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen,
technische Daten, Bezugnahmen auf Normen sowie Angaben in Werbemitteln sind keine Eigenschaftszusicherungen, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind.
(4) Abweichungen des Liefergegenstandes von Angeboten, Mustern, Probe- und
Vorlieferungen sind nach Maßgabe der jeweils gültigen DIN-/EN-Normen oder
anderer einschlägiger technischer Normen zulässig.
(5) Meine Angebote haben jeweils nur für den angegebenen Zeitraum Gültigkeit.
(6) Veröffentlichungen und Weiterleitung an Dritte sind untersagt, es bedarf der schriftlichen Genehmigung des Erstellers. Ich
behalte mir vor, wegen Schutzverletzungen, Klagen einzureichen. ( siehe auch Pkt. 9 )
2. Vertragsabschluss
(1) Der Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des
Unternehmers zustande.
(2) Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, Zusagen, Garantien
und sonstige Zusicherungen der Verkaufsangestellten werden ebenfalls erst durch die schriftliche Bestätigung verbindlich.
3. Preise
(1) Eine verbindliche Preisfestlegung erfolgt erst durch schriftliche
Auftragsbestätigung des Unternehmers und unter dem Vorbehalt, dass die der
Auftragsbestätigung zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.
(2)Die Preise von Fa. BRÜCKMANN MSR TECHNIK verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, ab Werk ausschließlich Verpackung in EURO zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden
gesetzlichen Umsatzsteuer, es sei denn, es werden anderweitige Angaben gemacht.
(3) Verpackung, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten sind nicht
eingeschlossen und werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
(4) Im Rahmen der gesetzlichen Regelungen nimmt Fa. BRÜCKMANN MSR TECHNIK die von sich gelieferten Verpackungen zurück, wenn sie vom Besteller in angemessener Frist frachtfrei zurückgegeben werden.
Liefermenge, Lieferfrist
4. Liefermenge, Lieferfrist
(1) Fa. BRÜCKMANN MSR TECHNIK ist zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
(2) Die vom Unternehmer angegebenen Lieferzeiten beziehen sich auf das
Versanddatum der Ware. Sie gelten als eingehalten, wenn die Ware zu diesem
Zeitpunkt das Werk verlässt oder die Lieferbereitschaft dem Besteller mitgeteilt wird.
(3) Die vereinbarte Lieferfrist gilt stets nach Klärung sämtlicher technischer und
kaufmännischer Einzelheiten. Insoweit handelt es sich grundsätzlich um
unverbindliche Lieferfristen. Um verbindliche Liefertermine handelt es sich
ausschließlich dann, wenn der Liefertermin schriftlich gegenüber dem Besteller als verbindlich bestätigt worden ist.
(4) Ist für die Herstellung des Werkes oder für die Durchführung der Lieferung eine Handlung des Bestellers erforderlich, so beginnt die Lieferfrist erst mit der
vollständigen Ausführung dieser Handlung durch den Besteller. Eine solche
Handlung ist z.B. die Bereitstellung aller für die Ausführung des Auftrages
erforderlichen Unterlagen, gegebenenfalls die rechtzeitige, unentgeltliche und
mangelfreie Materialbeistellung entsprechend vereinbarter Spezifikationen mit
einem angemessenen Mengenzuschlag für etwaigen Ausschuß (mindestens
jedoch 5 %) sowie die Erledigung vereinbarter Anzahlungen durch den Besteller.
(5) Bei Überschreiten der Lieferfrist hat der Besteller eine angemessene Nachfrist zu gewähren, die drei Wochen nicht unterschreiten darf.
(6) Höhere Gewalt, Betriebsstörungen und ähnliche unvorhersehbare und von
Fa. BRÜCKMANN MSR TECHNIK nicht zu vertretende Umstände, soweit sie nachweislich auf die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind, verlängern die Lieferfrist in
angemessenem Umfang. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten eintreten. In diesen Fällen ist der Besteller insbesondere nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder
Schadensersatz geltend zu machen.
(7) Wird die Lieferfrist einschließlich der angemessenen Nachfrist nicht eingehalten, haftet Fa. BRÜCKMANN MSR TECHNIK ausschließlich für den Rechnungswert der Warenmenge, die nicht fristgerecht
geliefert wurde, maximal in Höhe des negativen Interesses. Falls Fa. BRÜCKMANN MSR TECHNIK in Verzug geraten ist, kann der Käufer nach Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist insoweit vom
Vertrage zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht das Werk verlassen hat. Schadensersatzansprüche aus Verzug und Nichterfüllung richten sich nach Punkt 6, Pflichtverletzungen, dieser
Bedingung.
(8) Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens
jedoch mit Verlassen des Lagers oder – bei Streckengeschäften – des Lieferwerkes geht die Gefahr bei allen Geschäften, auch bei frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Pflichten und Kosten der
Entladung gehen zu Lasten des Käufers. Für Versicherung sorgt Fa. BRÜCKMANN MSR TECHNIK nur auf Weisung und Kosten des Käufers.
(9) Bei Abrufaufträgen ist Fa. BRÜCKMANN MSR TECHNIK berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen zu liefern. Etwaige Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr
berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde. Abruftermine und –mengen können, soweit keine festen Vereinbarungen getroffen wurden, nur im Rahmen unserer Lieferungs-
und Herstellungsmöglichkeiten eingehalten werden. Wird die Ware nicht vertragsgemäß abgerufen, ist Fa. BRÜCKMANN MSR TECHNIK berechtigt, sie nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist als
geliefert zu berechnen.
5. Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt bei neu hergestellten Sachen 24 Monate ab
Lieferdatum. Diese Gewährleistungsfristen haben Geltung, soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen worden sind.
(2) Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung auf Mangelfreiheit zu überprüfen. Offensichtliche Mängel sind sofort, spätestens 2 Wochen nach
Empfang der Ware Fa. BRÜCKMANN MSR TECHNIK schriftlich mitzuteilen. Werden offensichtliche Mängel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht gerügt, so entfällt diesbezüglich die
Gewährleistung.
(3) Sonstige Mängel sind dem Unternehmer innerhalb einer Woche nach
Feststellung, spätestens aber 3 Monate nach Wareneingang anzuzeigen.
(4) Der Unternehmer ist berechtigt, Nacherfüllung nach seiner Wahl vorzunehmen. Dies bedeutet, dass Fa. BRÜCKMANN MSR TECHNIK entscheidet, ob, unter angemessener Wahrung der Interessen des
Bestellers, eine Mangelbeseitigung oder eine Neulieferung vorgenommen wird.
(5) Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Unternehmer zu einer wiederholten
Nacherfüllung berechtigt. Auch im Falle einer wiederholten Nacherfüllung
entscheidet der Unternehmer zwischen Neulieferung oder Mangelbeseitigung.
(6) Der Besteller ist erst dann zum Rücktritt vom Vertrag und/oder zur
Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt, wenn die Nacherfüllung
wiederholt fehlgeschlagen ist. Anspruch auf Schadensersatz besteht nur, soweit
Fa. BRÜCKMANN MSR TECHNIK grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten hat. Der Schadensersatz ist in jedem Fall auf das negative Interesse beschränkt. Schadensersatz für Mangelfolgeschäden ist
ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz beruhen.
6. Pflichtverletzungen
(1) Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsschluß und erlaubter Handlung haftet Fa. BRÜCKMANN MSR TECHNIK –
auch für leitende Angestellte und sonstige Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den Vertragsabschluß voraussehbaren vertragstypischen
Schaden. Unmittelbare Ansprüche gegen diese Personen sind in jedem Fall ausgeschlossen.
(2) Dieser Ausschluß gilt nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche
Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Regeln über
die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
(3) Fa. BRÜCKMANN MSR TECHNIK haftet grundsätzlich nicht für Pflichtverletzungen, welche aus Werkleistungen resultieren, die gemäß der vom Besteller geprüften Zeichnungen, Druckvorlagen oder Muster,
welche vom Besteller als Fertigungsunterlagen freigegeben wurden, erbracht wurden. Für die konstruktive Gestaltung und Richtigkeit der reproduzierten Vorlagen haftet der Unternehmer nicht.
(4) Der Unternehmer hat aber die Pflicht, den Besteller – soweit erkennbar –
unverzüglich auf die Unmöglichkeit der technischen Umsetzung der Vorlagen
hinzuweisen.
(5) Insbesondere wird bei der Erbringung von Werkleistungen nach Vorgabe des
Bestellers die Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter
ausgeschlossen. Eine Prüfungspflicht seitens des Unternehmers besteht im
Hinblick auf Schutzrechte Dritter nicht.
7. Zahlungsbedingungen
(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen von Fa. BRÜCKMANN MSR TECHNIK für reine Dienstleistungen zahlbar innerhalb 14 Tagen rein netto, und Rechnungen mit Lieferungen zahlbar
innerhalb 14 Tagen mit 2% Skonto, innerhalb 21 Tagen netto, jeweils ab Rechnungsdatum. Die Zahlung hat innerhalb dieser Fristen so zu erfolgen, dass dem Unternehmer der für den Rechnungsausgleich
erforderliche Betrag spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht.
(2) Von Fa. BRÜCKMANN MSR TECHNIK bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Besteller weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung.
(3) Bei Zielüberschreitung, spätestens nach Mahnung, ist der Unternehmer
berechtigt, Zinsen in Höhe von 10% zu fordern, wobei der Nachweis eines höheren Verzugsschadens jederzeit möglich ist. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(4) Wechsel werden nicht, Schecks nur erfüllungshalber und unter dem Vorbehalt der Gutschrift angenommen.
(5) Ist der Besteller mit der Zahlung in Verzug, steht es Fa. BRÜCKMANN MSR TECHNIK frei, die weitere Erfüllung des Vertrages abzulehnen.
(6) Tritt eine erhebliche Gefährdung des Zahlungsanspruches ein, so ist der
Unternehmer berechtigt, Vorauszahlungen oder ausreichende Sicherheit zu fordern.
(7) Verweigert der Besteller Vorauszahlung oder Sicherheit, so kann der
Unternehmer von Vertrag zurücktreten und Schadensersatz geltend machen.
(8) Eingehende Zahlungen tilgen unbeschadet einer anders lautenden Bestimmung des Bestellers jeweils Kosten, dann Zinsen und zuletzt die Hauptforderung, bei mehreren Forderung zunächst jeweils die
ältere.
8. Eigentumsvorbehalt
(1) Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum von Fa. BRÜCKMANN MSR TECHNIK (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund,
einschließlich der künftigen entstehenden oder bedingten Forderungen.
(2) Im Falle von Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware steht Fa. BRÜCKMANN MSR TECHNIK das (Mit-) Eigentum im Wert des Zustandes der Vorbehaltsware vor Be- oder Verarbeitung an der dadurch
entstehenden Sache zu.
(3) Eine Veräußerung der Vorbehaltsware ist nur im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr des Bestellers, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, zulässig. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware weiter, tritt er zum Zeitpunkt der
Veräußerung die Forderung gegen den Erwerber an den Unternehmer ab. Der Besteller hat den Erwerber dazu zu verpflichten, im Rahmen der aus der Weiterveräußerung resultierenden Zahlungspflicht direkt
an den Unternehmer Zahlung zu leisten. Ausnahmen hiervon bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Unternehmer und Besteller.
(4) Im Übrigen sind Verfügungen über die Vorbehaltsware unzulässig,
insbesondere Sicherungsübereignung oder Verpfändung.
(5) Erfolgt die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Bestellers und ist hiervon die Vorbehaltsware tangiert, so ist dies dem Unternehmer sofort schriftlich und unter Angabe aller erforderlichen
Daten (Vollstreckungsorgan, Aktenzeichen), gegebenenfalls unter Beifügung von Vollstreckungsprotokollen, mitzuteilen.
(6) Sachen, die vom Unternehmer dem Besteller zur Verfügung gestellt wurden und die nicht Bestandteil der Werkleistung als solcher sind (z.B. Entwürfe,
Konstruktionszeichnungen, Werkzeuge usw.), bleiben im Eigentum des
Unternehmers.
9. Urheberrechte
(1) An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen
behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nur im
Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige
Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben.
(2) Sofern wir Gegenstände nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen,
Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, daß Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte
insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir - ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein - berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei
Verschulden des Käufers Schadenersatz zu verlangen. Der Käufer verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.
10. Zusätzliche Bedingungen für Lohnarbeiten
(1) Die Anlieferung der Teile erfolgt für BRÜCKMANN MSR TECHNIK kostenlos.
(2) Verpackung wird gegebenenfalls zu Selbstkosten berechnet, jedoch nicht
zurückgenommen.
(3) Verzögert sich die Durchführung der Arbeiten ohne Verschulden des
Unternehmers, so können die Preise entsprechend der Änderung der Kosten im
Zeitraum der Verzögerung anpasst werden.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens der Fa. BRÜCKMANN MSR TECHNIK ( Neuwied )
12. Schlussbestimmungen
(1) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmung berührt die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine wirtschaftlich
gleichwertige Bestimmung ersetzt.
(2) Sämtliche Erklärungen, welche die Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses
berühren, bedürfen der Schriftform. Eine Änderung des Schriftformerfordernisses
bedarf seinerseits der Schriftform.
Allgemeine Geschäftsbedingungen - Stand 01/2012